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   FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10 E   

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FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10 E (https://dejure.org/2012,31741)
FG Münster, Entscheidung vom 18.01.2012 - 11 K 2552/10 E (https://dejure.org/2012,31741)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 11 K 2552/10 E (https://dejure.org/2012,31741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1271
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Wie der BFH mit Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757 für den Fall des Gewinnabzugs nach § 6 c Abs. 1 in Verbindung mit § 6 b EStG entschieden hat, sind Tatsachen in diesem Sinn auch alle Vorgänge, die einer Übertragung stiller Reserven nach Bildung einer Rücklage zugrunde liegen oder die die Auflösung einer solchen Rücklage nach sich ziehen.

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (siehe BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

    Versäumen sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757).

    Der erkennende Senat folgt damit den Auffassungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662) und des Finanzgerichts München (Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6 c EStG (BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des 7 g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • FG München, 28.11.2006 - 13 K 3490/03

    Nachträgliche Auflösung einer Ansparrücklage § 7g Abs. 3 und 6 EStG; § 173 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Übertragen auf den Gewinnabzug nach § 7 g Abs. 6 EStG sind Tatsachen ebenso die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres wie auch der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres unterblieben und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) zu behandeln ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662 und Finanzgericht München, Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris).

    Der erkennende Senat folgt damit den Auffassungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662) und des Finanzgerichts München (Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6 c EStG (BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des 7 g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen, wenn der Ansatz einer

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Übertragen auf den Gewinnabzug nach § 7 g Abs. 6 EStG sind Tatsachen ebenso die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres wie auch der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres unterblieben und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) zu behandeln ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662 und Finanzgericht München, Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris).

    Der erkennende Senat folgt damit den Auffassungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2008 4 K 123/06, EFG 2008, 662) und des Finanzgerichts München (Urteil vom 28.11.2006 13 K 3490/03, veröffentlicht in Juris), dass sich daraus - ebenso wie nach der Rechtsprechung des BFH für Reinvestitionsrücklagen nach § 6 c EStG (BFH-Urteil vom 10.04.1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757) - eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ergibt, wenn er die Steuererleichterung des 7 g EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat.

  • BFH, 16.06.2004 - X R 56/01

    Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; keine Änderungssperre bei

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Steuerfahndungsprüfung nicht unter den Begriff der Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO fällt (siehe BFH-Beschluss vom 20.08.2010 VIII B 30/09, BFH/NV 2010, 2233 und BFH-Urteil vom 16.06.2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502 mit weiteren Nachweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

    Dies erfordert es, die Änderungssperre davon abhängig zu machen, dass die Prüfungsmaßnahmen auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt sind (siehe BFH-Urteil vom 16.06.2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Dabei kann es sich um Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art handeln (BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl. II 2004, 911).
  • BFH, 14.01.1998 - II R 9/97

    Neue Tatsachen bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Bloße Schlussfolgerungen und juristische Subsumtionen hingegen sind keine Tatsachen im Sinne des § 173 AO (BFH-Urteil vom 14.01.1998 II R 9/97, BFHE 185, 117, BStBl. II 1998, 371).
  • BFH, 11.12.1997 - V R 56/94

    Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat insoweit auf die grundlegenden Ausführungen im BFH-Urteil vom 11.12.1997 (V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl. II 1998, 367), denen er sich anschließt.
  • BFH, 11.03.1987 - II R 206/83

    Einspruchsverfahren - Änderung des Verwaltungsakts - Verböserung -

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Aus den unterschiedlichen Voraussetzungen und dem unterschiedlichen Umfang der Änderungsmöglichkeiten während eines Einspruchsverfahrens und nach formeller Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes ergibt sich, dass nach Eintritt der Bestandskraft durch Rücknahme des Einspruchs die Änderungsmöglichkeiten gemäß §§ 172 ff. AO bestehen bleiben (ebenso BFH-Urteil vom 11.03.1987 II R 206/83, BFHE 149, 136, BStBl. II 1987, 417 m. w. N.).
  • BFH, 04.03.1999 - II R 79/97

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen; Pflichtverletzungen des FA und des

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Denn Steuererklärungen müssen nicht nur richtig und vollständig, sondern auch klar und deutlich sein (BFH-Urteil vom 09.03.1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301).
  • BFH, 20.08.2010 - VIII B 30/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

    Auszug aus FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Steuerfahndungsprüfung nicht unter den Begriff der Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO fällt (siehe BFH-Beschluss vom 20.08.2010 VIII B 30/09, BFH/NV 2010, 2233 und BFH-Urteil vom 16.06.2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502 mit weiteren Nachweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 K 10167/11

    Einkommensteuer 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2003

    Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs/Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1997, 757; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014 8 K 3645/12, juris; FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012 11 K 2552/10 E, EFG 2012, 1271).

    Dass es die Besonderheiten der Bildung und Auflösung der Rücklage im Rahmen der Gewinnermittlung durch EÜR, die dazu führten, dass über den gesamten Zeitraum des Bestandes der Ansparabschreibung diese nicht buchmäßig nachzuweisen ist, sondern lediglich je einmal als Betriebsausgabe und -einnahme, § 7g Abs. 6 EStG, begünstigt haben mögen, die fehlende Auflösung der Ansparrücklage zu übersehen, fällt nach Auffassung des Senats nicht entscheidend ins Gewicht (a. A. wohl FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012 11 K 2552/10 E, EFG 2012, 1271).

  • FG Niedersachsen, 31.05.2021 - 1 K 60/19

    Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen

    Nimmt der Einspruchsführer seinen Einspruch zurück, verbleibt es aber beim Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1987 II R 206/83, BFHE 149, 136, BStBl II 1987, 417, und vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Januar 2012 11 K 2552/10 E, EFG 2012, 1271; Rüsken in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 173 Rn. 54; Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 173 Rn. 80).
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